Die heutige Hafenbahn Worms gilt nach Eisenbahnrecht als „Öffentliche Serviceeinrichtung“. Somit dient sie nicht mehr alleine als sogenannte Anschlussbahn für die im Hafengebiet angeschlossenen Industriebetriebe. Vielmehr hat sie ihre Gleisanlagen berechtigten Dritten – in aller Regel zugelassenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (kurz: EVU), welche als Transporteure für Zugleistungen tätig sind – diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen.
Das Güterverkehrsgleisnetz zwischen der Hafenstraße und dem Rhein sowie zwischen der Firma Röhm und der Firma Röchling erstreckt sich auf rund 21 Kilometer.
Die Hafenbetriebe Worms GmbH führt selbst keinen eigenen Rangierbetrieb mehr durch, weshalb sie eisenbahnrechtlich als sogenanntes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (kurz: EIU) anzusehen ist.
In dieser Funktion hat sie zum einen die Aufgabe, die gesellschaftseigene Gleisanlage fach- und sachgerecht zu unterhalten und zu sichern. Zum anderen hat die GmbH den Zugang zur öffentlichen Serviceeinrichtung für berechtigte Dritte zu regeln.
Letzteres erfolgt im Rahmen der „Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen“ (kurz: NBS), in welchen u. a. die Zugangsregelungen, betrieblichen Verhaltensmaßnahmen, Anweisungen zu Gleisnutzungen (inklusive Lokhalle und Tankstelle) sowie die hierfür zu erhebenden Infrastrukturnutzungsentgelte festgeschrieben sind. Die „NBS“ werden, in Verbindung mit den notwendigen Verträgen zur Gleisanschlussnutzung mit den EVU, an diese übergeben.
Die Aufstellung sowie die Einhaltung der NBS – sowohl durch die EVU als auch das EIU – werden von der Bundesnetzagentur (kurz: BNetzA ) als Regulierungsbehörde und vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz als Landeseisenbahnaufsicht bzw. als Landeseisenbahnverwaltung kontrolliert und überwacht.
Für die Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) kontaktieren Sie uns bitte unter hafen@worms.de